TVöD-Kommentar - Arbeitsrecht für den öffentlichen Dienst

von: Werner Dörring, Jürgen Kutzki

Springer-Verlag, 2007

ISBN: 9783540478584 , 950 Seiten

Format: PDF, OL

Kopierschutz: Wasserzeichen

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Preis: 129,99 EUR

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TVöD-Kommentar - Arbeitsrecht für den öffentlichen Dienst


 

Abschnitt IV Urlaub und Arbeitsbefreiung (S. 430-431)

§ 26 Erholungsurlaub

(1) Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 21). 2Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche betragt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr

- bis zum vollendeten 30. Lebensjahr 26 Arbeitstage,
- bis zum vollendeten 40. Lebensjahr 29 Arbeitstage und
- nach dem vollendeten 40. Lebensjahr 30 Arbeitstage.

Maßgebend für die Berechnung der Urlaubsdauer ist das Lebensjahr, das im Laufe des Kalenderjahres vollendet wird. 4Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. 5Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet, Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubtag bleiben unberücksichtigt. 6Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewahrt und kann auch in Teilen genommen werden.

Protokollerklarung zu Absatz 1 Satz 6:

Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhangend gewahrt werden, dabei soll ein Urlaubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.

(2) Im Übrigen gilt das Bundesurlaubsgesetz mit folgenden Maßgaben: a) Im Falle der Übertragung muss der Erholungsurlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres angetreten werden. Kann der Erholungsurlaub wegen Arbeitsunfähigkeit oder aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht bis zum 31. März angetreten werden, ist er bis zum 31. Mai anzutreten.

b) Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Jahres, erhalt der/die Beschäftigte als Erholungsurlaub für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses ein Zwölftel des Urlaubsanspruches nach Absatz 1, § 5 BUrlG bleibt unberührt.

c) Ruht das Arbeitsverhältnis, so vermindert sich die Dauer des Erholungsurlaubs einschließlich eines etwaigen Zusatzurlaubs für jeden vollen Kalendermonat um ein Zwölftel.

d) Das nach Absatz 1 Satz 1 fort zu zahlende Entgelt wird zu dem in § 24 genannten Zeitpunkt gezahlt.

TVU-Bund
§ 15 Urlaub


(1) *Für die Dauer und die Bewilligung des Erholungsurlaubs bzw. von Zusatzurlaub fur das Urlaubsjahr 2005 gelten die im September 2005 jeweils maßgebenden Vorschriften bis zum 31. Dezember 2005 fort. 2Die Regelungen des TVoD gelten fiir die Bemessung des Urlaubsentgelts sowie für eine Übertragung von Urlaub auf das Kalenderjahr 2006.

(2) JA aus dem Geltungsbereich des BAT/BAT-O Übergeleitete Beschäftigte der Vergütungsgruppen I und la, die für das Urlaubsjahr 2005 einen Anspruch auf 30 Arbeitstage Erholungsurlaub erworben haben, behalten bei einer Funftagewoche diesen Anspruch fiir die Dauer des iiber den 30. September 2005 hinaus ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhaltnisses. 2Die Urlaubsregelungen des TV6D bei abweichender Verteilung der Arbeitszeit gelten entsprechend.

(3) § 49 Abs. 1 und 2 MTArb/MTArb-O i.V.m. dem Tarifvertrag iiber Zusatzurlaub fiir gesundheitsgefahrdende Arbeiten fiir Arbeiter des Bundes gelten bis zum In-Kraft-Treten eines entsprechenden Tarifvertrags des Bundes fort. Im Ubrigen gilt Absatz 1 entsprechend.

(4) JIn den Fallen des § 48a BAT/BAT-O oder § 48a MTArb/MTArb-O wird der sich nach dem Kalenderjahr 2005 zu bemessende Zusatzurlaub im Kalenderjahr 2006 gewahrt. 2Die nach Satz 1 zustehenden Urlaubstage werden auf den nach den Bestimmungen des TVoD im Kalenderjahr 2006 zustehenden Zusatzurlaub fiir Wechselschichtarbeit und Schichtarbeit angerechnet. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

TVU-VKA
§ 15 Urlaub


(1) JFur die Dauer und die Bewilligung des Erholungsurlaubs bzw. von Zusatzurlaub fiir das Urlaubsjahr 2005 gelten die im September 2005 jeweils maftgebenden Vorschriften bis zum 31. Dezember 2005 fort. 2Die Regelungen des TV6D gelten fiir die Bemessung des Urlaubsentgelts sowie fiir eine Ubertragung von Urlaub auf das Kalenderjahr 2006.

(2) *Aus dem Geltungsbereich des BAT/BAT-O / BAT-Ostdeutsche Sparkassen ubergeleitete Beschaftigte der Vergiitungsgruppen I und la, die fiir das Urlaubsjahr 2005 einen Anspruch auf 30 Arbeitstage Erholungsurlaub erworben haben, behalten bei einer Funftagewoche diesen Anspruch fiir die Dauer des iiber den 30. September 2005 hinaus ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhaltnisses. 2Die Urlaubsregelungen des TVoD bei abweichender Verteilung der Arbeitszeit gelten entsprechend.