Die Scheidung. - Ein juristischer und psychologischer Ratgeber für Frauen

Die Scheidung. - Ein juristischer und psychologischer Ratgeber für Frauen

von: Otfried Dahme, Annegret Wiese

Humboldt, 2009

ISBN: 9783869109893 , 289 Seiten

3. Auflage

Format: PDF, OL

Kopierschutz: DRM

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Preis: 8,49 EUR

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Die Scheidung. - Ein juristischer und psychologischer Ratgeber für Frauen


 

Kapitel III Die Scheidung (S. 104-106)

Die Scheidung ist der Moment der Entscheidung. Das Ende der Ehe wird eingeleitet. Während alles Bisherige vorläufi - gen Charakter hatte, werden jetzt Wege beschritten, die end - gültig sind. Zu diesem Zeitpunkt halten nicht mehr nur die betroffenen Partner und ihre Anwältinnen und Anwälte die Fäden der Ehe in der Hand, sondern das Gericht wird beauftragt, die Lebensgemeinschaft zu beenden. Der Schluss strich ist gezogen, wenn das vom Gericht ausgesprochene Urteil rechtskräftig wird, dann ist die Ehe aufgelöst.

Rechtliche Voraussetzungen für eine Scheidung

Die Scheidung setzt einen Antrag entweder eines oder beider Ehegatten voraus. Der Antrag ist beim Familiengericht des Amtsgerichts zu stellen. Die Antragstellung muss durch eine Anwältin oder einen Anwalt erfolgen. Welcher Scheidungsgrund ist in dem Scheidungsantrag zu offenbaren? Früher hatte der Gesetzgeber die Ehescheidung erschwert. Es galt das Verschuldensprinzip mit der Folge, dass Berge so genannter schmutziger Wäsche im Gerichtssaal ausgebrei tet wurden. Um diesem unerfreulichen Zustand ein Ende zu bereiten, wurde ab 1.7.1977 das Zerrüttungsprinzip eingeführt.

INFO § 1565 Abs. 1 BGB [Zerrüttungsprinzip]
Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen.

Das Gericht hat also eine doppelte Prüfung vorzunehmen, nämlich den derzeitigen Zustand des ehelichen Verhältnisses dahingehend, dass die Lebensgemeinschaft nicht mehr be - steht, sowie die Prüfung der voraussichtlichen Entwicklung – es kann nicht erwartet werden, dass die Ehegatten die Lebensgemeinschaft wiederherstellen. Maßgebend ist die subjektive Einstellung des Ehegatten, der die Scheidung beantragt, zu seinem Partner – die so genannte eheliche Gesinnung. Darunter ist zu verstehen die ‚wechselseitige innere Bindung‘, ein durch ‚partnerschaftliche Achtung, Treue, Zuneigung und Rücksichtnahme geprägtes Empfinden, verbunden mit der Bereitschaft, sich in allen für das eheliche Miteinander wichtigen Angelegenheiten um eine Einigung zu be - mühen‘ (Jäger, Eherecht § 1565 Rn 10).

Frau Ammon: „Mit meinem Mann verbindet mich nichts mehr, wir leben nebeneinander her und haben uns nichts mehr zu sagen." Die hier zum Ausdruck kommende innere Entfremdung vom anderen kann einseitig, aber auch gegenseitig bestehen. Weitere Voraussetzung für die Scheidung ist das Getrenntleben. Hier sind vier Fallgruppen zu unterscheiden.

Die einverständliche Scheidung:

Beide Ehepartner beantragen die Scheidung, oder einer stellt den Scheidungsantrag, der andere stimmt diesem zu. Für das weitere Verfahren ist es unerheblich, ob die Frau oder der Mann den Scheidungsantrag stellt. Hier wird nach einer Trennungsfrist von einem Jahr unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe zerrüttet ist. Das Gericht muss also bei dieser Konstellation nicht unnötig in die Privat- und Intimsphäre der Partner eindringen. Wollen die Eheleute eine einverständliche Scheidung in diesem Sinne, müssen sie sich über einige Scheidungsfolgen geeinigt haben, dazu ge - hören elterliche Sorge, Unterhalt, Ehewohnung, Hausrat.