Entscheidungsbesprechung zu OGH 22.06.2011, 2 Ob176/10m

Entscheidungsbesprechung zu OGH 22.06.2011, 2 Ob176/10m

von: Amanda Reiter

GRIN Verlag , 2021

ISBN: 9783346507242 , 23 Seiten

Format: PDF

Kopierschutz: frei

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Preis: 15,99 EUR

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Entscheidungsbesprechung zu OGH 22.06.2011, 2 Ob176/10m


 

Studienarbeit aus dem Jahr 2021 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / BGB AT / Schuldrecht / Sachenrecht, Note: Sehr Gut, Universität Wien, Sprache: Deutsch, Abstract: Der am 22.06.2011 mit der Geschäftszahl '2 Ob176/10m' ergangenen Entscheidung des OGH lag folgender Sachverhalt zugrunde. Die spätere Nebenintervenientin und Maklerin wurde vom Verkäufer, der im weiteren Verfahren der Beklagte war, beauftragt, sein Wohnungseigentum an der Wohnung Top 6 und die mit diesem verbundenen Anteile an der Liegenschaft zum Verkauf zu vermitteln. Die Wohnung befindet sich in Bregenz. Das Inserat wurde in der 'Ländle Immo' veröffentlicht. Der Kaufinteressent und später klagende Käufer trat mit der Maklerin aufgrund dieses Inserats am 16. 1. 2007 in Kontakt und ein Besichtigungstermin wurde vereinbart. Im Rahmen der Wohnungsbesichtigung erhielt der Kläger von einer Mitarbeiterin der Nebenintervenientin ein Exposé mit Angaben zum Kaufobjekt. Genannt war darin, dass das Objekt A eine Vierzimmerwohnung sei, im Zentrum von Bregenz liege, eine sehr gute Infrastruktur aufweise, im Jahr 1968 erbaut worden sei, der Zustand renovierungsbedürftig sei, die Betriebskosten EUR 233,30 betragen, kein Reparaturfonds vorhanden sei, die Wohn-Nutzfläche 123,44 m² betrage, ein Lift vorhanden sei, Sanierungen zukünftig geplant seien, die Wohnung nach Vereinbarung beziehbar sei und der Kaufpreis EUR 126.000 betrage. Das Exposé war jedoch bereits zu diesem Zeitpunkt nicht mehr richtig, da mittlerweile ein Reparaturfonds gebildet worden war, wovon die Maklerin aber nichts wusste. Weiters war im Exposé aufgrund fehlender Unterlagen ein 'fiktives' Baujahr genannt. Das tatsächliche Baujahr ist das Jahr 1956. Die Maklerin und im Prozess Nebenintervenientin hatte es unterlassen, den Beklagten nach dem ihm bekannten Baujahr zu fragen.